Arbeitsrechtlich ist der 24. Dezember anders zu behandeln als Christtag und Stefanitag. Er steht nicht in § 7 Arbeitsruhegesetz. Ohne Sonderregel ist Heiliger Abend daher ein Werktag. [1]
Die praktische Verkürzung kommt aus anderen Quellen. Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer beschreiben Heiligabend als normalen Werktag, bei dem viele Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitgeberregelungen einen früheren Dienstschluss vorsehen. [2] [3]
Für den Handel ist der 24. Dezember besonders sensibel. Viele Verkaufsstellen schließen spätestens um 14 Uhr; Ausnahmen und Branchenregeln sollten vor Ort geprüft werden. Wer Geschenke, Lebensmittel oder Abholungen braucht, sollte nicht mit normalem Abendbetrieb rechnen. [4]